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Rechtliche Risiken beim Ehrenamt?
Privat - Newsletter 13/03/2015
Fast jeder dritte Deutsche übt ein Ehrenamt aus. Dabei ist es egal, ob man beim Technischen Hilfswerk, in einem Sportverein oder als Wahlhelfer fungiert. Ein Ehrenamt ist per Definition ein freiwilliges öffentliches Amt, das nicht auf ein Entgelt ausgerichtet ist. Ohne ehrenamtliche Helfer würden deshalb viele Bereiche im öffentlichen und auch sozialen Leben gar nicht mehr funktionieren. Aber wie verhält es sich eigentlich mit der rechtlichen Seite des Ehrenamtes?

Eine Frage, die sich beim Ehrenamt immer wieder stellt, ist, wie es mit der Haftung für Pflichtverletzungen im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit aussieht. Die zivilrechtliche Haftung ist hier auf das Innenverhältnis beschränkt. Das heißt, dass nur derjenige persönlich für eine Pflichtverletzung haftet, der grob fahrlässig oder gar vorsätzlich handelt. So entschied der Bundesgerichtshof zum Beispiel, dass das Schweißen mit offener Flamme an einem Holzdach eine grob fahrlässige Handlung darstellt. Hier musste der ehrenamtliche Mitarbeiter eines Schützenvereins für den Brand am Dach des Vereinslokals aufkommen. Das heißt im Umkehrschluss aber auch, dass in allen anderen Fällen die Organisation für die ehrenamtlich gearbeitet wird, die Haftung übernehmen muss.
Allerdings sollte beachtet werden, dass zum Beispiel der ehrenamtliche Vorstand eines Sportvereins gegenüber Dritten wie dem Finanzamt oder Sozialversicherungsträgern in gleicher Weise haftet, wie es auch bei einem GmbH-Geschäftsführer die Regel ist. Im schlimmsten Fall könnte er somit bei der Insolvenz des Vereins auch privat zur Kasse gebeten werden. Daher sind Vereine häufig gut beraten, einen Steuerberater oder einen Rechtsanwalt mit Kenntnissen im Gemeinnützigkeitsrecht zu beauftragen.
Der Anfang 2015 eingeführte Mindestlohn hat im Übrigen keine Auswirkung auf das Ehrenamt, da ehrenamtliche Tätigkeiten ausdrücklich vom Mindeslohngesetz ausgenommen wurden.